1. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des Gerätes in einwandfreiem Zustand.
  2. Der Mieter ist in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten
    des Mietgerätes vertraut gemacht worden.
  3. Dem Mieter wurde mit dem Gerät eine Bedienungsanleitung übergeben.
  4. Er verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten, welche ihm bekannt
    sind bzw. aus der Bedienungsanleitung entnommen werden können. Er wurde auf das Tragen von
    Schutzkleidung bei Inbetriebnahme ausdrücklich hingewiesen. Weiter verpflichtet er sich, das Gerät nicht
    Dritten zu überlassen und es in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
  5. Der Mieter hat das Gerät fachgerecht zu bedienen und zweckentsprechend, gem. Verwendung, einzusetzen.
    Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen
    sind, haftet der Mieter in voller Höhe.
  6. Jeglicher Schaden am Gerät, der während der Mietzeit auftritt, ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    Eigenständige Reparatur erfolgt nur in Absprache mit dem Vermieter.
  7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder einem Mangel der Mietsache entstehen,
    es sei denn, es fällt ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
  8. Erklärung des Mieters Ich habe den Gegenstand im einwandfreien Zustand übernommen. Die
    Vollständigkeit und die Mängelfreiheit habe ich überprüft. Mit der Übergabe der Gegenstände verpflichte ich
    mich, die Gebrauchsanweisung sowie die Sicherheits- und Pflegehinweise zu befolgen.

Dem umseitigen Mietvertrag liegen die folgenden Mietbedingungen zugrunde:
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma AnTraVer Weinheim gelten ausschließlich sowohl für alle
gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Mieter. Andere AGB’s werden nicht
anerkannt, es sei denn, die Firma AnTraVer Weinheim hat schriftlich bei gleichzeitigem, ausdrücklichen Verzicht auf die Geltung
der eigenen AGB zugestimmt. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Für Fahrzeuge
gelten gesonderte Mietbedingungen.
§ 2 Angebote, Mietbeginn, Übergabe / Abholung, Transportgefahr, Kaution

  1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend.
  2. Reservierungen sind stets verbindlich und verpflichten den Mieter, zur ausgemachten Miete anzutreten.
  3. Der Vermieter verpflichtet sich, die angebotenen Geräte dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum oder auf
    unbestimmte Zeit zu überlassen. Der Mieter darf die Mietsachen oder Teile davon nicht an Dritte weitergeben
    oder ins Ausland verbringen.
  4. Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen
    Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Zur Betriebsfähigkeit gehört nicht die
    Ausstattung der Mietsache mit eventuell erforderlichem Treibstoff.
  5. Die Mietzeit für das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beginnt, zu dem
    Zeitpunkt, an dem es verladen und einem Frachtführer bzw. Abholer übergeben worden ist, oder mit dem für
    die Abholung bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Mieter das Gerät selbst abholen will.
  6. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über.
  7. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer angemessenen Kaution, maximal in Höhe von 120 % des
    Wertes der Mietsache zu verlangen. Die Stellung einer Kaution kann auch während der Vertragslaufzeit
    gefordert werden, sofern der Mieter die Zahlung einer Rechnung des Vermieters, gleich aus welchem
    Geschäftsverhältnis, bei Fälligkeit nicht erfüllt. Die Nachholung der Zahlung lässt das Recht auf die
    Kautionsstellung nicht untergehen.
    § 3 Absendung und Abholung des Gerätes
  8. Die Geräte sind vom Mieter innerhalb von einem Arbeitstag beim Vermieter abzuholen, sofern der
    Vermieter die Bereitstellung schriftlich signalisiert hat.
  9. Kann der Vermieter nicht liefern, hat er dies innerhalb von 24 Stunden dem Mieter schriftlich anzuzeigen.
  10. Der Mieter muss sich mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn beim Vermieter melden, wenn er die Miete nicht antreten kann/wird.
  11. Sollte der Mieter sich (in Bezug auf §2, Punkt 10) nicht mindesten 24 Stunden vor Mietbeginn bei dem Vermieter melden, so wird der gesamte Mietpreis fällig.
    § 4 Ende der Mietzeit
    Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen
    wieder beim Vermieter funktionsfähig eintrifft.
    Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter
    überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose
    Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.
    § 5 Rückgabe des Gerätes
    1.Die Rückgabe des Gerätes erfolgt durch Rücklieferung an den Vermieter bzw. Abholung durch den Vermieter,
    oder zu einem vorher vereinbarten Lieferort.
  12. Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in einem sauberen und betriebsfähigen Zustand zurückzugeben.
    Dieser entspricht dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den
    vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung und unter Beachtung der Grundsätze der §§ 8 und 9.
    Im Falle der Verletzung einer dieser Pflichten ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz zu
    verlangen.
  13. Kraftstoffe sind aufzufüllen, ansonsten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 50€ erhoben.
  14. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht
    spätestens 14 Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes am vom Vermieter bestimmten Ort eine
    schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.
    § 6 Mietberechnung, Mietzahlung, zusätzliche Kosten, Aufrechnung und Zurückbehaltung,
    Sicherungsabtretung
  15. Die kalendertägliche Miete wird gemäß Preisliste berechnet. Anderweitige Vereinbarungen (Wochenmiete,
    Monatsmiete) sind vor Mietbeginn schriftlich zu vereinbaren.
  16. Für die Miethöhe wird eine kalendertägliche Nutzungsdauer von 9 Stunden angesetzt. Eine längere tägliche
    Nutzung ist gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und wird mit 10 % Aufschlag je volle Stunde Nutzungsdauer
    auf den bestehenden täglichen Mietzins berechnet.
  17. Die Hin- und Rücktransportzeit gilt als Mietzeit.
  18. Die Miete versteht sich ausschließlich Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten, sowie ausschließlich der Kosten für
    die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten ab dem Absende- oder
    Abholort des Gerätes sowie die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten der Rücklieferung sind vom Mieter zutragen
    und werden nach Anfall in Rechnung gestellt. Kosten für Baustelleneinrichtungen trägt der Mieter.
  19. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entladen der Geräte an den Anlieferungsorten ohne
    Wartezeiten zügig durchgeführt werden kann. Wartezeiten über 0,5 h werden dem Mieter in Rechnung
    gestellt.
  20. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegen die Mietzinsforderung besteht
    nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
  21. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für
    dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den die Abtretung hiermit annehmenden Vermieter
    erfüllungshalber ab.
    § 7 Bedienpersonal
    Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung. Die
    Gestellung von Bedienungspersonal bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Mieter bzw. das von ihm
    eingesetzte Personal muss berechtigt, befähigt und gesundheitlich in der Lage sein, die gemieteten Geräte
    ordnungsgemäß zu bedienen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zutreffenden Nutzungs- und
    Bedienvorschriften, gesetzlichen Regelungen sowie die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften
    eingehalten werden.
    § 8 Besondere Pflichten des Mieters / Inspektionen
  22. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietgegenstände diese hinsichtlich Menge und
    Beschaffenheit zu überprüfen und feststellbare Mängel sofort dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Erfolgt
    dies nicht in einer Frist von 5 Arbeitstagen, erlöschen evtl. vorliegende Ansprüche.
  23. Mängel, die während der Nutzung auftreten, sind nach Erkennen schriftlich zu melden und das Gerät nicht
    weiter zu nutzen.
  24. Die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild,
    Herkunftsbezeichnungen, Gerätenummern) unbeschädigt und gut sichtbar zu erhalten
  25. Der Mieter hat die Verpflichtung, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  26. Der Mieter hat notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische
    Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten und nach Zustimmung des Vermieters vornehmen zu
    lassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen
    des Mietgegenstandes, insbesondere an An- und Einbauten vorzunehmen. Der Mieter darf einem Dritten
    weder Rechte an dem Gerät einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Sollte ein
    Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der
    Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon und
    von dem Mietverhältnis schriftlich zu benachrichtigen.
  27. Für Wartungs- und Inspektionstätigkeiten entsprechend Betriebsanleitung trägt der Vermieter die Kosten
    und entscheidet über das ausführende Unternehmen.
    § 9 Besichtigungsrecht, Sachverständigenverfahren
  28. Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Gerät vor der Absendung oder Abholung selbst zu untersuchen oder
    durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
  29. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Anmeldung selbst zu
    untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter
    die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Vermieter.
  30. Besteht über den Zustand des Gerätes zwischen Vermieter und Mieter Uneinigkeit, so ist das Gerät auf
    Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Können sich die Parteien nicht auf
    einen Sachverständigen einigen, ist dieser von der Industrie und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät
    befindet, zu benennen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die
    voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die erforderliche Zeitdauer für deren Behebung festzustellen und
    in einem Gutachten niederzulegen.
  31. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten für Begutachtung sind nach
    dem Verursacherprinzip zu zahlen, in Zweifelsfällen erfolgt eine Halbierung der Kosten. Sind die Kosten
    einsatzbedingt, hat der Mieter diese zu tragen.
    § 10 Verletzung der Pflichten und Schadenersatz
    Wird bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, dass der Mieter seinen in § 8 festgelegten Pflichten nicht
    nachgekommen ist, so hat der Mieter für die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen
    Reparaturen erforderlich ist, Nutzungsausfallersatz in Höhe der zuvor vereinbarten täglichen Miete je Tag zu
    leisten. Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen infolge vom Mieter vertragswidrig
    unterlassener Reparaturen trägt der Mieter. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen
    Reparaturen sind nach Umfang und Kosten dem Mieter vor Beginn bekanntzugeben. Die Reparaturen werden
    durch den Vermieter ausgeführt.
    § 11 Beschaffenheit des Gerätes und Mängelanzeige
  32. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen. Bei Übergabe wird ein
    Übergabeprotokoll über den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs gefertigt.
    Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind gegenüber dem
    Vermieter unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
  33. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung berechtigt gerügt wurden,
    auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu
    beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln
    selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten.
  34. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Mieter die Überprüfungskosten einschließlich der Kosten für An- und
    Abfahrt.
    § 12 Haftung des Mieters, Gefahrverteilung und Versicherung
  35. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer unabhängig davon, ob
    dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.
    Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Feuer, Explosion oder sonstige Ereignisse am Einsatzort
    entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Versicherung der Gefahren bei Beförderung des Gerätes zum bzw.
    vom Übergabeort obliegt nur bei Eigentransport dem Vermieter.
  36. Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben,
    unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
  37. Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden) des Mietgegenstandes ist dieser nach Wahl des
    Vermieters entweder durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung zu leisten.
  38. Im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter den Betrag zu erstatten, der
    zur Instandsetzung des Mietgegenstandes erforderlich ist.
  39. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter das
    Gerät in seiner Verfügungsgewalt hatte, frei.
  40. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben.
    § 13 Haftungsbeschränkung des Vermieters
    Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am
    Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden
    a) bei grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    b) bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die
    ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der
    Vertragspartner üblicherweise vertrauen darf), jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, voraussehbaren
    Schaden;
    c) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder
    einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
    beruhen oder
    d) wenn der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    § 14 Kündigung
  41. Der über eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich
    kündbar. Bei einer vereinbarten Mindestmietzeit gilt dies für den Zeitraum entsprechend.
  42. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist 5 Tage.
  43. Die Kündigung hat schriftlich und mindestens einen Tag vor Mietbeginn zu erfolgen.
  44. Das Mietverhältnis kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere in den
    nachstehenden Fällen, fristlos gekündigt werden:
    Vom Vermieter,
    a.) wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben
    vertragswidrig nutzt oder an einen anderen Ort verbringt,
    b.) wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters einem Dritten das Gerät weitergibt oder
    Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,
    c.) wenn der Mieter sich länger als 7 Tage mit der Mietzahlung in Rückstand befindet.
    Vom Mieter,
    d.) wenn er durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens eines Gläubigers des Vermieters gemäß § 9 an der
    Ausübung des Gebrauchsrechtes gehindert wird.
    d.) wenn die Instandsetzungszeit zur Behebung der die Betriebsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel die vom
    Vermieter zu vertreten sind, zehn Arbeitstageübersteigt.
  45. Der Mieter ist bei fristloser Kündigung verpflichtet, dem Vermieter den Standort der Mietsachen
    unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den
    Zutritt zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
    § 15 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Rechtswahl
  46. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht
    berührt.
  47. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag
    ergebenden Streitigkeiten ist Weinheim.
  48. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.